AGB

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

I. Geltung

  1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten, vorbehaltlich individueller Vereinbarungen, für alle von dem Fotografen Marc Gilsdorf (Nachfolgend Fotograf genannt) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
  2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch die Kund*innen, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung.
  3. Wenn die Kund*innen den AGB widersprechen wollen, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen der Kund*innen wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen der Kund*innen erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.
  4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

II. Auftragsproduktionen

  1. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
  2. Von den Kund*innen in Auftrag gegebene Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.
  3. Der Fotograf ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung der Kund*innen in Auftrag zu geben.
  4. Das Briefing der Kund*innen bildet die Grundlage für die vom Fotografen zu erstellenden Aufnahmen und Kalkulationen. Das Briefing haben die Kund*innen vollständig, abschließend und schriftlich (z. B. als schriftliches Protokoll einer Besprechung, per E-Mail) an den Fotografen zu erteilen. Für den Fall, dass die Kund*innen den Fotografen kein schriftliches Briefing erteilen, bilden das Pre-Production-Meeting (PPM), der bisherige E-Mail-Verkehr zwischen Kund*innen und Fotograf sowie die vom Fotografen angefertigten Gedächtnisprotokolle zum PPM und Telefonnotizen die Grundlage für die Anfertigung der Aufnahmen.
  5. Die Kund*innen bzw. von ihnen Bevollmächtigte sind verpflichtet, während der Produktion der Aufnahmen anwesend zu sein und ihre Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung des Fotografen zu geben. Die Letztentscheidung obliegt dem Fotografen. Sofern weder die Kund*innen selbst noch Bevollmächtigte bei dem Shooting anwesend sind, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt von den Kund*innen abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung von Bildmaterial gesondert zu honorieren.
  6. Soweit die Kund*innen für die Produktion der Aufnahmen notwendige Informationen, Gegenstände (z. B. Produkte, Waren), Freigaben etc. zu liefern haben oder sonstige für die Produktion der Aufnahmen relevante Aufgaben selbst übernehmen (z. B. Buchung von Fotomodellen, Locations oder Catering), haben die Kund*innen sicherzustellen, dass die Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zu Locations, die Anreise von Fotomodellen etc. rechtzeitig erfolgt, sodass die Produktion der Aufnahmen pünktlich beginnen kann. Sobald den Kund*innen bekannt ist, dass eine rechtzeitige Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zur Location, die Anreise von Fotomodellen etc. nicht möglich ist, haben sie es dem Fotografen unverzüglich anzuzeigen. Hat dies eine Verzögerung der Aufnahmeproduktion zur Folge und liegt die Ursache dieser Verzögerung in der Sphäre der Kund*innen, haben sie die durch die Verzögerung entstandenen Kosten (z. B. zusätzlich notwendig gewordene Hotelübernachtungen, Location-Tage, Buchungen von Fotomodellen, Visagist*innen, Assisent*innen, Umbuchungen) zu tragen.
  7. Die Kund*innen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die abzubildenden Personen ihre ausdrückliche Einwilligung in die Herstellung und Veröffentlichung des Bildmaterials abgegeben haben. Hierzu haben die Kund*innen entsprechende schriftliche Releases vorzuhalten und dem Fotografen auf Nachfrage auszuhändigen.
  8. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die den Kund*innen nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Fotografen ausgewählt.
  9. Werden dem Fotografen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

III. Überlassenes Bildmaterial (analog und digital)

  1. Die AGB gelten für jegliches den Kund*innen überlassene Bildmaterial (inkl. Audio), gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form es vorliegt.
  2. Die in den Dateien enthaltenen urheberrechtlich relevanten Metadaten dürfen von den Kund*innen weder verändert noch gelöscht werden. Die Kund*innen haben durch geeignete technische Mittel sicherzustellen, dass diese Daten bei jeder Datenübermittlung, bei jeder Übertragung auf andere Datenträger, bei jeder Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleiben.
  3. Die Kund*innen erkennen an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziffer 5 Urheberrechtsgesetz handelt.
  4. Das Datenformat der Aufnahmen bestimmen die Parteien einvernehmlich. Wird keine Bestimmung getroffen, kann der Fotograf ein geeignetes Datenformat festlegen. Die Überlassung von RAW-Dateien bedarf einer besonderen Vereinbarung.
  5. Bildmaterial dürfen die Kund*innen an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben. Die Kund*innen haben analoges Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln.
  6. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.

IV. Nutzungsrechte

  1. a) Corporate-Aufträge

Die Auftraggeber*innen erwerben Nutzungsrechte nur in dem vertraglich (Angebot, Auftrag, Rahmenvereinbarung) festgelegten Umfang. Wurde keine solche Vereinbarung getroffen, dann gilt Folgendes:

  1. Es werden zeitlich und räumlich unbegrenzte, nichtausschließliche Nutzungsrechte für die Print- und Onlinemedien sowie die Social-Media-Profile der Auftraggeber*innen übertragen.
  2. Die Übertragung und/oder Einräumung der von den Auftraggeber*innen erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch wenn es sich dabei um Konzern- oder Tochterunternehmen handelt, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt auch für jegliche Aufnahme in und Weitergabe an dritte Datenbanken. Der Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorars abhängig zu machen.
  3. Bei jeder Veröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen.
  4. Das Bildmaterial darf durch die Kund*innen oder im Auftrag der Kund*innen nicht für KI-Lernzwecke und zur Erstellung neuer Werke mittels künstlicher Intelligenz verwendet werden.
  5. Der Fotograf bleibt auch bei Übertragung der ausschließlichen (exklusiven) Nutzungsrechte berechtigt, seine Fotos zu Zwecken der Eigenwerbung selbst zu verwenden bzw. verwenden zu lassen.
  1. b) Redaktionelle Aufträge
  1. Die Auftraggeber*innen erwerben Nutzungsrechte nur in dem vertraglich (Angebot, Auftrag, Rahmenvereinbarung) festgelegten Umfang. Wurde keine Vereinbarung getroffen, wird grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, zur einmaligen Verwendung zu dem von den Kund*innen angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n die Kund*innen angegeben haben oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Print- oder Online-Objektes.
  2. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100 % auf das jeweilige Grundhonorar.
  3. Jede über Ziffer IV b)1 hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung des Bildmaterials ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt auch für jegliche Aufnahme in und Weitergabe an dritte Datenbanken.
  4. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden. Das Bildmaterial darf durch die Kund*innen oder im Auftrag der Kund*innen nicht für KI-Lernzwecke und zur Erstellung neuer Werke mittels künstlicher Intelligenz verwendet werden.
  5. Die Kund*innen sind nicht berechtigt, die ihnen eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.
  6. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche des Fotografen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.
  7. Der Fotograf bleibt auch bei Übertragung der ausschließlichen (exklusiven) Nutzungsrechte berechtigt, ihre Fotos zu Zwecken der Eigenwerbung selbst zu verwenden bzw. verwenden zu lassen und ihre Fotos nach Ablauf einer vereinbarten Sperrfrist einer Zweitverwertung zuzuführen.
  1. c) Hochzeitsfotografie
  1. Der Fotograf ist Urheber im Sinne des Gesetzes. Die Bildrechte bleiben bei Marc Gilsdorf / Alpenwedding. Die Auftraggeber erhalten für die gelieferten Bilder die privaten Nutzungsrechte (Veröffentlichung & Vervielfältigung). Werden diese Bilder von den Auftraggebern im Internet (z.B. Facebook, Instagram, etc.) ausgestellt, ist ein eindeutiger Hinweis auf den Urheber erforderlich, z.B. Foto © Marc Gilsdorf / Alpenwedding www.alpenwedding.de oder eine Verlinkung auf die offizielle Facebookseite https://www.facebook.com/alpenwedding und /oder Instagram Seite https://www.instagram.com/alpenwedding_fotografie.
  2. Jegliche Manipulation der Fotos, sowie der Verkauf oder Weitergabe durch die Auftraggeber an Dritte (Floristen, Locations, Brautmoden, Musiker, Trauredner etc.) ist nicht gestattet.
  3. Die Teilnahme an Wettbewerben bedarf der schriftlichen Zustimmung des Urhebers.
  4. Bei jeglicher unberechtigten (insbesondere bei ohne Zustimmung des Auftragnehmers erfolgten und über die den Auftraggebern eingeräumten Rechte hinausgehenden) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials zu kommerziellen Zwecken ist für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe vom Fotografen festgesetzt wird und deren Angemessenheit vom zuständigen Gericht überprüft werden kann.
  5. Marc Gilsdorf / Alpenwedding ist berechtigt, die entstandenen Bilder der Hochzeit für Zwecke der Eigenwerbung (Homepage, Blog, Social Media, Instagram, Facebook, Drucksachen etc.) zu nutzen.
  6. Das Brautpaar muss dafür Sorge tragen, dass alle teilnehmenden Personen an der Hochzeit einverstanden sind, fotografiert zu werden. Falls einzelne Personen nicht zu sehen sein möchten, muss dies unter konkreter Beschreibung der Personen schriftlich vor der Hochzeit mitgeteilt werden.
  7. Stimmen Sie einer Veröffentlichung nicht zu, oder stimmen Sie einigen Veröffentlichungsoptionen nicht zu, bitte entsprechend streichen.

V. Haftung

  1. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Kennzeichen (Marken, Firmen-Geschmacksmuster), Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst, sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegen den Kund*innen. Die Kund*innen tragen die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
  2. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials sind die Kund*innen für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
  3. Der Fotograf haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten.
  4. Die Schadensersatzpflicht des Fotografen wird der Höhe nach begrenzt auf das Honorarvolumen des jeweiligen Auftrags. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer, geringerer oder gar kein Schaden eingetreten ist.

VI. Honorare

  1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Übersicht über die Vergütung für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
  2. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird mit dem vereinbarten Honorar die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziffer IV b) 1 abgegolten.
  3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z. B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten der Kund*innen.
  4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.
  5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.
  6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen der Kund*innen zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen, aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.
  7. Hochzeitsfotografie:
    Die Arbeitszeit beginnt, ab der Ankunft des Fotografen und endet nach der vereinbarten Stundenzahl. Weitere Stunden können bereits vor dem Hochzeitstag, als auch während der Hochzeit hinzugebucht werden. Eine Kürzung der gebuchten Stunden durch die Auftraggeber ist am Tag der Hochzeit nicht möglich.
    Es wird zwischen den Vertragspartnern (Brautpaar & Fotograf Marc Gilsdorf) ein Vertrag geschlossen. Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung.
    Mit der Vertragsunterzeichnung wird eine Vorauszahlung von 10% des vereinbarten Gesamtbetrages fällig. Die restlichen 90% sind zahlbar bei Erhalt der Rechnung. Die Anzahlung ist nicht erstattungsfähig. Bei einer Stornierung des Auftrags wird sie einbehalten. Sollte sich das Hochzeitsdatum ändern und der Fotograf kann den neuen Termin nicht wahrnehmen, verliert das Brautpaar die Anzahlung ebenfalls.
    Zusatzkosten wie Parktickets, Eintrittsgelder, Bergbahnticktes, Fahrerlaubnisscheine werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
    Getränke (alkoholfrei, Kaffee) & Essen stehen dem Fotografen während der Buchungszeit zur Verfügung.
    Bei einer Anreise über 150 km muss dem Fotografen ein DZ in der Nähe des Hochzeitsorte zur Verfügung gestellt werden, je nach Beginn des Auftrages für 1 – 2 Nächte. Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug sowie bei erforderlicher Übernachtung werden die tatsächlich entstehenden Kosten und Spesen für die Übernachtung in Rechnung gestellt.
    Das Brautpaar erhält bei Beendigung der Retusche die Rechnung zur Überweisung per E-Mail. Die Auswahl und Bearbeitung der Bilder nimmt ca. 3-6 Wochen nach der Hochzeit in Anspruch. Sobald jedoch der Zahlungseingang erfolgt ist, erfolgt die Zusendung der Links für die Onlinegalerie, sowie die Zusendung des USB-Sticks per Post.

VII. Belegexemplare

  1. Die Kund*innen sind verpflichtet, unaufgefordert und spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Veröffentlichung der Aufnahmen ein Belegexemplar (z. B. Printausgabe, digitale Datei, Online-Link) an den Fotografen zu senden.

VIII. Vertragsstrafe, Schadensersatz, Ausfallhonorar

  1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
  2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100 % auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.
  3. Bei Stornierung eines Auftrages aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Auftraggeber*innen liegen, wird ein Ausfallhonorar fällig. Erfolgt die Absage bis spätestens 7 Werktage vor dem vereinbarten Termin, beträgt das Ausfallhonorar 50 % des vereinbarten Honorars. Bei späterer Absage ist das gesamte vereinbarte Honorar einschließlich der Honorare für bereits beauftragte Erfüllungsgehilf*innen (Mitarbeiter*innen, Modelle, Stylist*innen, Visagist*innen) zu zahlen.
  4. Hochzeitsfotografie:
    Marc Gilsdorf / MARC GILSDORF FOTOGRAFIE / Alpenwedding behält sich vor, dieses Angebot vor der finalen Beauftragung ohne Angabe von Gründen zurückzuziehen.
    Die Auftraggeber haben das Recht, bis zu einem Monat vor dem im Vertrag angegebenen Hochzeitstermin nach Maßgabe der folgenden Bestimmung dieses Vertrags zurückzutreten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die wirksame Erklärung des Rücktritts ist der Eingang einer schriftlichen Erklärung per Post an den Auftragnehmer unter der oben angegebenen Anschrift.
  1. Eingang der Rücktrittserklärung:
    – bis zu 6 Monate vor Buchungstermin: Die Anzahlung von 10 % wird einbehalten.
    – bis zu 3 Monate vor Buchungstermin: 50 % des Preises des jeweils gebuchten Hochzeitspaketes
    – bis zu 1 Monat und kürzer vor Buchungstermin: 75% des Preises des jeweils gebuchten Hochzeitspaketes
  1. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt. Es sei denn der Auftragnehmer hat diese Kündigung zu vertreten.
    Kann der Auftragnehmer, wegen Krankheit, höherer Gewalt, oder eines Umstandes, den dieser zu verschulden hat, den Auftrag nicht durchführen, wird den Auftraggebern die Anzahlung erstattet.
    Gegen den Auftragnehmer gerichtete Schadenersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verletzung von gesetzlichen und/oder vertraglichen Neben- und Schutzpflichten bei Vertragsabschluss sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des
    Auftragnehmers verursacht worden ist. Die Organisation, Vergabe und Ausführung von Aufträgen geschehen mit sorgfältiger Planung. Sollte jedoch auf Grund besonderer Umstände, wie z.B.
    plötzlicher Krankheit (auch von Familienangehörigen des Auftragnehmers), Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. der Auftragnehmer zu dem vereinbarten Termin nicht erscheinen können, wird keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen übernommen.
    Sollte es aufgrund höherer Gewalt zum Ausfall des Auftragnehmers kommen, bemüht sich dieser (soweit erwünscht) um einen Ersatzfotografen.
    Kann die Hochzeit aufgrund von höherer Gewalt (Corona-Auflagen der Regierung, Unfall, Krankheit, etc. der Auftraggeber) nicht durchgeführt werden, verzichtet Marc Gilsdorf / MARC GILSDORF
    FOTOGRAFIE / Alpenwedding auf das Einverlangen anfällig entstandener bzw. der vereinbarten Kosten.
    Die Buchung ist bindend beauftragt, sobald dies eindeutig via Vertrag, Auftragsbestätigung, E-Mail oder mündlich kommuniziert wurde. Ab diesem Zeitpunkt wird die Anzahlung in Höhe von 10% fällig und ist in jedem Fall zu leisten, auch bei einer Absage der Hochzeit. Die Stellung der Rechnung und der anschließende Zahlungseingang der Anzahlung fixieren die Beauftragung auf beiden Seiten.
    Im Falle einfacher Fahrlässigkeit von Marc Gilsdorf / Alpenwedding ist
    die Haftung für Sach- und/ oder Vermögensschäden ausgeschlossen. Ist es dem Fotografen aufgrund von höherer Gewalt (Unfall, Krankheit, Verlust/Defekt der Ausrüstung, Fehlfunktion der Technik etc.) nicht möglich, den Auftrag auszuführen, verzichtet das Brautpaar auf Schadenersatzforderungen bzw. die Abwälzung anfälliger Mehrkosten auf den Fotografen. Die Anzahlung wird im Falle einer Verhinderung des Fotografen am Hochzeitstag durch oben genannte Gründe in voller Höhe zurückerstattet.

IX. Allgemeines

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
  2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
  3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn die Kund*innen Vollkaufmann sind, der Wohnsitz des Fotografen.

MGF_04/24

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